Weiterbildung in Kurzarbeit. Förderungen nutzen.

Die Inzidenzen fallen. Überall verspürt man ein erstes Aufatmen verbunden mit der Hoffnung, dass es langsam wieder weitergehen kann. Den Blick nach vorn lenkt auch das Beschäftigungssicherungsgesetz. Es will nicht nur Beschäftigung sichern, sondern es eröffnet Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit. Bilden Sie Ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit weiter und lassen Sie sich fördern.

Beruflich qualifizieren statt abwarten

Das Beschäftigungssicherungsgesetz unterstützt Unternehmen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Kurzarbeit eine Weiterbildung anbieten. Das umfasst fachliche Spezialisierungen, wie beispielsweise Kurse mit IHK-Zertifikat in der SPS-Technik, CNC-Technik, 3D-Druck oder Schweißen. Die Förderung ist auch möglich, wenn es sich um eine Aufstiegsfortbildung handelt. Das kann ein Meisterstudium als Industriemeister Metall, Industriemeister Elektrotechnik oder Veranstaltungstechnik sein. Betriebswirtschaftliche Kurse zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung als Fachwirt oder Betriebswirt werden ebenfalls unterstützt.

Sozialversicherungsbeiträge können komplett erstattet werden

Ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern in der Phase der Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung und profitieren Sie doppelt. Denn Unternehmen erhalten die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 erstattet. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Weiterbildung wird während der Kurzarbeit begonnen.
  • Das Bildungsinstitut und die Weiterbildungsmaßnahme sind nach dem SGB III zugelassen bzw. nach AZAV zertifiziert.
  • Der Umfang der Qualifizierung beträgt mehr als 120 Stunden.
  • Berücksichtigt werden auch Kurse, die nach Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) förderbar sind.

Werden Mitarbeiter, die in Kurzarbeit sind, weitergebildet, erhalten Sie als Arbeitgeber damit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet, auch wenn die pandemiebedingte Erstattung ab 1. Juli 2021 auf 50 Prozent sinkt. Pandemiebedingt werden die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit befristet nur bis 31. Dezember 2021 erstattet.

Förderung der Weiterbildungskosten bis 100 % möglich

Startet die Weiterbildung während der Kurzarbeit, erhalten die Unternehmen Zuschüsse zu den Lehrgangskosten nach § 106a SGB III. Damit die Weiterbildung gefördert werden kann, müssen auch hierbei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Weiterbildung oder die berufliche Qualifizierung dauert mehr als 120 Stunden
  • Die gewählte Maßnahme und das Bildungsunternehmen sind für die Förderung zugelassen

Wenn die berufliche Qualifizierung nach dem 1. Januar 2021 begonnen wurde, werden die Kurskosten werden pauschal erstattet. Die Förderhöhe ist abhängig von der Betriebsgröße. Sie liegt zwischen 15 % und 100 %. Die Höhe des Zuschusses ist damit vergleichbar zur Förderung über das Qualifizierungschancen-Gesetz. Die Zuschüsse zu den Weiterbildungen nach dem SGB III können bis zum 31. Juli 2023 in Anspruch genommen werden.

Die Kursgebühren werden allerdings dann nicht bezuschusst, wenn das Unternehmen auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, diese Weiterbildung für seine Mitarbeiter durchzuführen.

Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit

Das Beschäftigungssicherungsgesetz setzt starke Anreize und will Chancen eröffnen, sich beruflich weiterzuentwickeln. Nutzen Sie die Zeit der Kurzarbeit, um sich oder die betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu qualifizieren. Wir beraten Sie sehr gern zu den passenden Kursen in der technischen Weiterbildung oder in der Aufstiegsfortbildung. Wir informieren Sie zu den Förderungen, die für Ihr Unternehmen in Frage kommen. Sprechen Sie uns an.

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